Nikolaus Steinhöfel: Der „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“ ist offiziell erlaubt!

1 Feb

Meine Meinung: Wie will man sonst den illegalen Grenzübertritt von tausenden Migranten verhindern, die illegal die Grenze übertreten? Sonst kann man die Grenze auch komplett abschaffen und jeden Flüchtling nach Deutschland einreisen lassen, der nach Deutschland einreisen möchte. Wenn man die Grenze nicht wirksam schützt, auch mit Schusswaffengebrauch, spricht sich das in der Dritten Welt herum und Millionen Flüchtlinge werden illegal die deutsche Grenze überschreiten.

Nun aber zum Text von Nikolaus Steinhöfel:

nikolaus_steinhoefelMaßgebliche Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien sind sich seit langem einig. Die Vorsitzende der AfD, Frauke Petry, habe sich "politisch vollends verirrt" (Thomas Oppermann, SPD) und wandele mit ihrer Forderung, im Extremfall den illegalen Grenzübertritt nach Deutschland auch mit dem Einsatz von Schusswaffen zu verhindern, auf den Spuren des Staatsratsvorsitzenden der DDR, Erich Honecker. Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt erklärte: „Frauke Petry offenbart die hässliche Fratze der AfD.“ Es zeige sich, dass die AfD eine zutiefst rassistische, diskriminierende und menschenverachtende Partei sei. Was man von den zur Pädophilie neigenden Grünen ja nicht sagen kann.

Der stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Jan Korte, dessen Gesinnungsgenossen an der innerdeutschen Grenze Hunderte von „Republikflüchtlingen“ liquidiert haben, nannte die Aussagen der AfD-Vorsitzenden „inhuman, verroht und antidemokratisch“.

„Die Frau ist offensichtlich geisteskrank“, meint der Vorsitzende der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG), Dieter Dombrowski. Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) sagte schließlich: „Das ist eine gespenstische Äußerung und zeigt, zu welcher entmenschlichten Politik die AfD bereit wäre, wenn sie an die Macht käme.“ Vizekanzler Gabriel trat für eine Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz ein. Die Partei müsse zudem von TV-Runden ausgeschlossen werden.

Dass die publizierte Meinung in die selbe Richtung trompetet, darf ich nur colorandi causa anmerken. Ebenso, dass es die AfD ohne Angela Merkels „Euro-Rettungs“-, und „Flüchtlingspolitik“ vermutlich gar nicht geben würde. Jedenfalls nicht als demnächst wohl drittstärkste Kraft im Parteienspektrum.

Den oben zitierten Lichtgestalten des deutschen Politikbetriebes möchte ich vorschlagen, sich auf die Website des Bundesjustizministers zu begeben und sich mit dem seit 1961 gültigen und damit von CDU, CSU, SPD, FDP und Grünen entweder erlassenen oder nicht aufgehobenen, mithin zu verantwortenden Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vertraut zu machen, und zwar mit dessen § 11 – „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. Dort hat der Gesetzgeber wie folgt formuliert:

„Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.”

Ist es vor diesem Hintergrund nicht erstaunlich, was man sich alles nachsagen lassen muss, wenn man auf eine seit über 50 Jahren bestehende Gesetzesvorschrift hinweist. Aber keine Sorge. In Deutschland muss man sich seit den permanenten Verfassungs- und Rechtsbrüchen bei „Energiewende“, „Euro-Rettung“ und in der „Flüchtlingskrise“ keine Gedanken darüber machen, dass geltendes Recht möglicherweise zur Anwendung kommen könnte. Vielleicht von der Eintreibung der Steuern und der GEZ-Gebühren einmal abgesehen. >>> weiterlesen

Zum Schluss führt Nikolaus noch ein Beispiel für den Schusswaffengebrauch an der Grenze an mit dem dazugehörigen Gerichtsurteil. Dabei ging es darum, dass zwei Zollbeamte an der Grenze 2 Motorradfahrer auf den Schmuggel von Rauchgift, Waffen oder Sprengstoff kontrollieren wollten, diese sich aber der Kontrolle durch die Flucht entzogen. Darauf gab einer der Zollbeamten, nachdem er zwei Warnschüsse abgegeben hatte, einen Schuss auf die Fliehenden ab, wobei einer der Motorradfahrer im Rücken getroffen wurde.

Im Urteil vor dem Bundesgerichtshof heißt es:

„Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG [UZwG: unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt] umschriebenen Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muss vor dem Einsatz der Schusswaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen.”

Der angeklagte Zollbeamte, der den Schuss auf die Motorradfahrer abgegeben hatte, wurde in dem Revisionsverfahren vom Bundesverfassungsgericht freigesprochen und das Urteil des Landgerichts Krefeld, welches ihn schuldig gesprochen hatte, aufgehoben. >>> weiterlesen

Quelle: Zum Schusswaffengebrauch an der deutschen Grenze

Auch welt.de geht auf den Schusswaffengebrauch an der Grenze ein. Dabei ist das Gesetz etwas widersprüchlich. Einerseits wird der Schusswaffengebrauch an der Grenze verboten, andererseits liegt es am Ermessen des jeweiligen Grenzschutzbeamten, ob er den Schusswaffengebrauch anwendet. Dabei ist der Schusswaffengebrauch, wie im Urteil des Bundesgerichtshof zu lesen ist, „der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen.”

Ich würde sagen, bei einem Flüchtling ist dieser Schusswaffengebrauch eher nicht angesagt, da es sich juristisch, wie man unten lesen kann, um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt. Wie will man aber tausende Flüchtlinge daran hindern, illegal die Grenze zu überschreiten?

Frauke Petry sagte:

„Polizisten müssten illegalen Grenzübertritt verhindern, "notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen". "So steht es im Gesetz", ergänzte die Chefin der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD), die auch sächsische Landesvorsitzende und Fraktionschefin im Dresdner Landtag ist. SPD, Grüne und Linke kritisierten ihre Äußerungen scharf.”

Meine Meinung:

Wie mir scheint, ist die Gesetzeslage da ein wenig widersprüchlich. Einerseits verbietet sie den Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge und andererseits erlaubt es ihn, wenn sich jemand “der wiederholten Weisung, zu halten oder einer Überprüfung” entziehen will:

welt.de schreibt:

Frauke Petry bezieht sich bei ihrer Forderung offenbar auf das "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" (UZwG). Zwei Paragraphen regeln den Einsatz von Waffen. Der erste kommt etwa zur Anwendung, wenn ein bewaffneter Bankräuber zu entkommen versucht. In dem Fall wäre der Einsatz der Schusswaffe möglich. In dem Paragraphen findet sich aber kein spezieller Hinweis auf den Grenzübertritt. Geschossen werden darf nur, wenn die Person "eines Verbrechens dringend verdächtig ist" oder "eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde". Dies ist bei den Flüchtlingen nicht der Fall. Bei einem illegalen Grenzübertritt handelt es sich juristisch auch um kein Verbrechen, sondern um ein Vergehen.

Die Gewerkschaft der Polizei betont, dass die Aussage Petrys "weder der Wahrheit noch der Gesetzeslage" entspräche, so der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek. An keiner Stelle der geltenden Polizeigesetze gebe es die Rechtsnorm, den Grenzübertritt von Flüchtlingen mit dem Gebrauch der Schusswaffe zu verhindern. Radek: "Wer ein solches radikales Vorgehen vorschlägt, will offenbar den Rechtsstaat aushebeln und die Polizei instrumentalisieren. So etwas hatten wir schon einmal in der deutschen Geschichte, und das wollen wir nie wieder."

Allerdings gibt es formaljuristisch laut Paragraph elf des UZwG tatsächlich noch die Möglichkeit, an der Grenze Schusswaffen einzusetzen. Dort heißt es: "Die Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen."

Ich bin da doch ein wenig hin- und hergerissen. Der unmittelbare Zwang gegen Flüchtlinge an der Grenze ist zwar verboten, andererseits ist der Schusswaffengebrauch erlaubt, wenn eine Person sich der Kontrolle durch die Grenzschutzbeamten entzieht. Dann darf durchaus unmittelbarer Zwang, also der Einsatz der Schusswaffe, angewendet werden. Wäre der Einsatz der Schusswaffe generell bei Flüchtlingen verboten, wie will man dann verhindern, wenn Massen von Flüchtlingen über die Grenze kommen? Soll man sie einfach weitergehen lassen? Dann wären Grenzen natürlich vollkommen überflüssig. Will man seine Grenzen wirksam schützen, dann ist der Gebrauch von Schusswaffen wahrscheinlich unvermeidbar.

Vielleicht könnte man den Grenzübertritt dadurch verhindern, indem man Flüchtlingen, die keine gültigen Einreisepapiere haben, sowohl den Asylantrag als auch soziale Leistungen aberkennt. Andererseits ist es natürlich auch nicht tolerierbar, dass Flüchtlinge illegal die Grenze überschreiten. Wenn sich nämlich herumspricht, dass die illegale Grenzüberschreitung keine Konsequenzen hat, spricht sich das in der islamischen Welt herum und Millionen Flüchtlinge werden versuchen, illegal die Grenze zu überschreiten.

Siehe auch:

Ulli Kulke: Wenn Grüne Schusswaffen an den Grenzen fordern, regt sich niemand darüber auf (achgut.com)

Christian Jung: 1996 wurde 103 Mal an der deutschen Grenze Schusswaffen eingesetzt (kopp-verlag.de)

Siehe auch:

Prof. Soeren Kern: Die Islamisierung Frankreichs 2015

Archi W. Bechlenberg: Das kann nicht passieren? Nicht in Deutschland? Oder doch?

Peter Orzechowski: Flüchtlinge: Die Jubelrufe sind vorbei – die Wahrheit ist zu bitter

Günter Ederer: Wenn der Koran zum Gesetzbuch wird

Klaus-Peter Willsch: Hauptstadtbrief Januar 2016

Video: Maybritt Illner: Antanzen zur Integration – Wie deutsch müssen Ausländer sein?

2 Antworten to “Nikolaus Steinhöfel: Der „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“ ist offiziell erlaubt!”

  1. Herbert Helmers 2. Februar 2016 um 20:38 #

    Typisch! Einerseits ist etwas verboten (der illegale Grenzübertritt), aber wenn dagegen verstoßen wird, soll Toleranz geübt werden. Es ist schließlich Standard, dass Polizeibeamte bewaffnet sind. Der Schusswaffengebrauch ist streng reglementiert. Warum sollte das an der Grenze anders sein! Wenn potentielle Eindringlinge der Aufforderung der Polizei Folge leisten, sich von der Grenze fernzuhalten und umzukehren, ist ja auch alles gut. Aber wenn sie trotzdem versuchen, illegal oder gar gewaltsam über die Grenze zu kommen, muss die Polizei Schusswaffen einsetzen, sonst verliert wie schließlich ihre Funktion und würde ihrer Aufgabe nicht gerecht. Frau Petry sagt ja auch ausdrücklich „notfalls“!

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    • nixgut 2. Februar 2016 um 21:09 #

      Du hast recht, man kann die Grenze nicht ohne den Einsatz von Schusswaffen sichern. Sonst würden Massen von Migranten die Grenze illegal übertreten.

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